AGB für Vortragsveranstaltungen mit Dagmar Penzlin

1. Das vereinbarte Honorar versteht sich zzgl. Spesen, Reisekosten und Mehrwertsteuer.

2. Die erforderliche Technik (Lautsprecheranlage, Mikrofon oder Headset-Mikrofon, Beamer, Leinwand, Flipchart etc.) wird wie im Vorfeld abgesprochen vom Veranstalter gestellt.

3. Die Rechnungstellung für das Vertragshonorar, die Spesen und Reisekosten erfolgt nach dem Veranstaltungsdatum. Das Zahlungsziel ist 14 Tage ohne Abzug.

4. Bei einer Stornierung des Auftrages seitens des Auftraggebers bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50% des Honorars fällig. Bei späterer Stornierung werden 100% des Honorars berechnet. Diese Beträge gelten, insbesondere bei Beratungen, zuzüglich aller bis dahin angefallenen Aufwendungen (Recherche, Ausarbeitung, Konzeption etc.)

5. Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch Dagmar Penzlin wegen höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit nicht eingehalten werden, sorge ich für einen adäquaten Ersatz.

6. Mitschnitte und Aufzeichnungen von Vorträgen und Seminaren mit Dagmar Penzlin auf Tonträger sind aus urheberrechtlichen Gründen – auch für den internen Einsatz – nicht möglich bzw. bedürfen einer detaillierten, schriftlichen Abstimmung im Vorfeld.

7. Für alle öffentlichen Vorträge gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.

 

 

AGB für Seminare und Einzelveranstaltungen mit Dagmar Penzlin

1. Geltungsbereich

1. Dagmar Penzlin bietet ihre Leistungen als zertifizierte Trainerin und Journalistin ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Geschäftsbedingungen an. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte, die zwischen Kund*innen und der Trainerin Dagmar Penzlin zustande kommen.

2. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind gemeinnützige Vereine, Gesellschaften und Institutionen, Unternehmen jedweder Art und auch Privatkund*innen. Privatkund*innen sind natürliche Personen mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung mit der Trainerin und Journalistin Dagmar Penzlin eine selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften, mit denen das Medienbüro Dagmar Penzlin in Geschäftsbeziehung tritt, die in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

2. Vertragsabschluss

1. Geschäftliche Angaben auf der Firmenwebseite, in Flyern, Anzeigen und bei sonstigen werblichen Aktivitäten sind unverbindlich und die hier fest gelegten Preise sind freibleibend und nicht verhandelbar. Preisänderungen bleiben vorbehalten.

2. Mit der Terminvereinbarung einer Dienstleistung (Privatkunde) bzw. der Anmeldung zu einer Veranstaltung (Firmenkunde) erklärt der Kunde/die Kundin verbindlich, die bestellte Dienstleistung (Veranstaltung) und den Termin wahrzunehmen bzw. an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen und diese auch durchzuführen. (Vertragsangebot mit Anmeldefrist)

3. Ein Vertrag zwischen dem Medienbüro Dagmar Penzlin und dem Kunden kommt durch die mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung (Terminvereinbarung für eine Einzelveranstaltung oder Training und Zusage per Email oder Telefon) zustande.

4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages gelten nur, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

5. Eine Anfrage für eine Dienstleistung, stellt noch keinen Vertragsabschluss dar. Nach Zugang der Anfrage wird diese unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

 

3. Firmen- und vereinsinterne Veranstaltungen

1. Geschlossene Veranstaltungen sind firmen- bzw. vereinsinterne Veranstaltungen.

2. Das Honorar wird per Auftragsbestätigung vereinbart und bemisst sich nach dem inhaltlichen Aufwand.

3. Reisekosten und Spesen, die für die Seminarleiterin und Vortragsrednerin Dagmar Penzlin anfallen, werden vom Auftraggeber erstattet. Dazu zählen Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten (Bahnticket 2. Klasse oder eine Kilometerpauschale für PKW von 0,35 EUR pro Kilometer).

4. Die Organisation der Veranstaltung erfolgt durch den Auftraggeber. Dazu zählt vor allem die Hotelreservierung, Verpflegung, Nennung und Einladung der Teilnehmer*innen, Abrechnung mit den Teilnehmer*innen und Vorbereitung des Veranstaltungsraumes.

5. Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Workshops oder andere Einzelveranstaltungen können bis spätestens 6 Wochen vor Beginn durch den Auftraggeber kostenfrei abgesagt oder verschoben werden. Nach Überschreiten dieser Frist hat der Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Betrages zu zahlen. Wird die Veranstaltung erst 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin abgesagt, fällt ein Ausfallhonorar in Höhe von 75% an. Bei Absagen oder zeitlichen Verschiebungen innerhalb 5 Arbeitstagen vor dem vereinbarten Termin wird das volle vereinbarte Honorar in Rechnung gestellt. 

6. Kann Dagmar Penzlin einen Termin zur Erbringung der vereinbarten Leistung wegen höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit nicht einhalten, ist sie unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin zu erbringen. Selbstverständlich wird sie sich immer bemühen, für den vereinbarten Termin selbst eine adäquate Vertretung zu finden.
7. Sollte eine Veranstaltung wider Erwarten, aus von Dagmar Penzlin zu vertretenden Gründen, abgesagt werden, erstattet das Medienbüro Dagmar Penzlin ggf. den bereits angezahlten Veranstaltungspreis einschließlich Hotelkosten. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

8. Alle offenen Seminare können auch firmenintern durchgeführt werden. Hierbei wird ein Tagessatz vereinbart, der unabhängig von der Teilnehmerzahl ist. Der Tagessatz richtet sich nach dem jeweiligen Seminarthema und nach der notwendigen Vorbereitungszeit.

 

4. Nutzungsrechte

Dagmar Penzlin gewährt Kund*innen an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Eine weitere Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung oder Weiterveräußerung der Leistung zu Erwerbszwecken sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Konzepte, Beratungs-/ Workshopunterlagen, o.ä., ist unzulässig. Sie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und einer eigenen Honorar-Regelung.

 

5. Haftungsausschluss

Jeder Teilnehmer trägt die volle Verantwortung für sich und die eigenen Handlungen innerhalb und außerhalb der Veranstaltung. Jeder Teilnehmer ist eigenverantwortlich für die gemachten Erfahrungen während eines Vortrags oder eines Seminars oder einer sonstigen Einzelveranstaltung. Das Medienbüro Dagmar Penzlin übernimmt hierfür keine Haftung. Es haftet auch nicht für Schäden oder Ansprüche von Dritten, die durch nicht ausreichendes Briefing oder nicht abgesprochene Verwendung der Leistung entstehen.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Das vereinbarte Leistungshonorar ist bindend. Darin ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Nettopreisangaben gelten nur für Industrie, Handel und Gewerbe sowie Verbände und vergleichbare Institutionen sowie für freie Berufe.

2. Die Zahlung des Honorars erfolgt gegen Rechnung innerhalb von 14 Arbeitstagen für Privatkunden und für Firmenkunden. Bei offenen Veranstaltungen ist die Zahlung entsprechend der Ausschreibung zu leisten, in der Regel jedoch spätestens bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn.

3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

7. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich vom Geschäftssitz des Medienbüro Dagmar Penzlin in Brackel aus zu bestimmen.

 

8. Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten, wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. § 139 BGB ist ausgeschlossen.

 

Dagmar Penzlin, Brackel 2020

AGB: Lieferungs- und Geschäftsbedingungen von Dagmar Penzlin –

im Folgenden ‚Journalistin’ genannt

 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-, Foto, Video- und Audiobeiträge (im Folgenden ‚Material’ genannt). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum der Journalistin. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die per Mail angegebenen bzw. mündlich verabredeten Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
  1. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
  1. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare

  1. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren.
  1. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.
  1. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
  1. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig. Spätestens muss die Zahlung erfolgen zwei Wochen nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
  1. Die Honorare gelten nur für die einmalige Nutzung für den angegebenen Zweck, den genannten Umfang und den vereinbarten Sprach- oder Kulturraum. Jede weitere Nutzung ist erneut honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  1. Falls die vorgesehene Veröffentlichung oder sonstige Verwendung nicht erfolgt, kann ein bereits bezahltes Honorar nicht zurückerstattet werden.
  1. Für einen Auftrag, der Dagmar Penzlin erteilt wurde, ist das Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist. Das Honorar ist in der Höhe zu zahlen, die sich bei der Veröffentlichung des Beitrages ergeben hätte.

Urheberrecht

  1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Journalistin erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
  1. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Journalistin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gemäß § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
  1. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
  1. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht erfolgen.
  1. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).
  1. Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen des Materials durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
  1. Ein Urheberinnenvermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität der Urheberin und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung der Urheberin zum Beitrag entnehmen lässt.
  1. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
  1. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, der Journalistin ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos und unaufgefordert zu liefern.

Haftung

  1. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der im Originalton sprechenden, zitierten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er die Journalistin von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  1. Unterbleibt die Namensnennung der Journalistin nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten.
  1. Der Besteller hat der Journalistin von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Gewährleistung

  1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen, bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung ebenfalls in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weiter gehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
  1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen.
  1. Die Journalistin übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Journalistin und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsgemäße Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
  1. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber die Journalistin von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die Journalistin trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
  1. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen.
  1. Die Journalistin haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Journalistin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
  1. Der Auftraggeber wird durch die Journalistin darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.
  1. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Journalistin Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der Journalistin verletzt wurde.

Hinweis

Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung des Materials die Vertragsbedingungen und Honorare des DJV anzuwenden.

Erfüllungsort

für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers,

für die Rücklieferung der Sitz der Journalistin.

 

Dagmar Penzlin, Brackel 2020